- 1554 - Ende 1277 oder Anfang 1278. (Die Bezeichnung Wien bei Zdenco von Drebicz verdient keine Berücksichtigung.) Herzog (Heinrich - Zdenco hat hinter dux: Austrie Rudolphus und hat deshalb auch im Texte die Bezeichnung der provincia Zlesie geändert, die bei Voigt und in dem Prager Formelbuche vorkommt, welches letztere die ganze Urkunde als statuta Slesie terre bezeichnet) hat, nachdem einige seiner Barone sich wegen Aufruhr in fremde Lande in's Exil begeben, aber durch den Böhmenfürsten (Ottokar - Boemorum hat Zdenco, die Prager Handschrift H., Voigt N.) mit ihm wieder ausgesöhnt worden, nun seine Barone in's Gesammt auf einen bestimmten Tag an einen bestimmten Ort berufen (nach Zdenco 1287 quatuor temporurn Septembr. in Wienna, was sicher falsch ist, da damals Rudolph seines Herzogthums Oesterreich schon wieder beraubt war), sich eidlich zur Beobachtung eines gegen die Räuber und Friedensbrecher gerichteten Statuts verpflichtet haben. Für jeden Distrikt sollen 2 Ritter erkoren werden, welche in Verbindung mit je 2 Bürgern die Räuber und Uebelthäter aufspüren und mit dem Tode bestrafen sollen, wofern sie nicht als famosi aut insignes genere dem Gericht des Herzogs vorbehalten bleiben, das aber gegen Solche nur sonst ganz Unbescholtenen im ersten Betretungsfalle eine gewisse Nachsicht üben will. Sonst ist selbst die Verwendung für einen Friedensbrecher bei Vermeidung der herzoglichen Ungnade verboten. Bei den drei jährlichen Landgerichten sollen Ritter und Barone die Räuber und Friedensbrecher namhaft machen. Ungleich besser als der Abdruck bei Bodmann cod. epist. Rudolphi 286 ist der bei Voigt Henr. Ital. 63, doch zeigen die auf dem P.-A. vorhandenen Collationen mit der Wiener und der Prager Handschrift noch mannigfache Verbesserungen. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |